Rechnungen für zusätzliche Betreuungsleistungen werden von LeistungsnehmerInnen zunächst selbst bezahlt. Anschließend werden sie jeden Monat bei der Pflegekasse eingereicht, die dann die Rechnungen über den monatlichen Entlastungsbetrag, bis zu 131,00 EUR, erstattet.
Die Leistungserbringerin erstellt nach jeder Leistungserbringung eine Rechnung, die von LeistungsnehmerInnen zu zahlen ist. Der Rechnungsbetrag ist spätestens vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig.
Der Rechnungsbetrag ist zu zahlen auf das Konto der Commerzbank mit folgenden Angaben:
Olesja Zimmermann
IBAN: DE24 2594 0033 0610 1695 00
BIC: COBADEFFXXX
Fällt es LeistungsnehmerInnen jedoch schwer, dieses Vorgehen eigenständig durchzuführen, kann in diesem Fall mit einer Abtretungserklärung (siehe unten) gearbeitet werden. LeistungsnehmerInnen übertragen ihre Ansprüche an die Leistungserbringerin, die ihrerseits mit der Pflegekasse abrechnet.
Leistungen, die über den gesetzlichen Anspruch von LeistungsnehmerInnen hinausgehen und deren Kosten nicht seitens der Kranken- und Pflegekassen bzw. des Sozialhilfeträgers übernommen werden, sind selbst zu bezahlen.
Werden Leistungen erbracht, obwohl eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers noch nicht vorliegt, widerrufen ist, oder die Leistungen von einer Genehmigung nicht erfasst werden, so tragen VersicherungsnehmerInnen die Kosten, auch wenn gegen eine Entscheidung des Kostenträgers Widerspruch eingelegt wurde.
Privaten krankenversicherte LeistungsnehmerInnen, verpflichten sich, die Rechnung innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Die Rückerstattung seitens der privaten Krankenversicherung ist Aufgabe der LeistungsnehmerInnen.
Abtretungserklärung für gesetzlich Versicherter zur direkten Abrechnung zwischen Leistungserbringerin und Pflegekassen:
Der Erstattungsanspruch der LeistungsnehmerInnen wird für die Betreuungs- und Entlastungsleistung gem. §45a SGB XI von der Leistungserbringerin Ást:liebE - Alltagsbetreuung & Pflegeberatung, Olesja Zimmermann, erbrachten Leistungen an diese widerruflich abgetreten. Sie ist somit berechtigt, diese Leistungen direkt mit der angegebenen Pflegekasse abzurechnen.